Gewinnminimierung für 2020 - Steuernews für Mandanten
Gezielte Nutzung von Bilanzierungswahlrechten
Als Kleinstunternehmen gelten Kleinst-kapitalgesellschaften,
insbesondere in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG, die an
zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei
nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:
Für die Kleinstgewerbetreibenden soll es künftig Erleichterungen bei der Rechnungslegung geben. Grund dafür ist die im April in Kraft getretene EU-Mikro-Richtlinie 2012/6/EU.
Die Richtlinie wird derzeit in nationales Recht umgesetzt. Am 31. Juli wurde der „Entwurf zu Erleichterungen für Kleinst-kapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung“ an Länder und Verbände versandt; er wird derzeit diskutiert.
Die Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten sollen wesentlich erleichtert werden. So soll u.a. der Umfang der in den Jahresabschluss aufzunehmenden Pflichtdaten erheblich reduziert werden. Außerdem sollen Kleinstbetriebe den Jahresabschluss nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlichen müssen. Es soll künftig genügen, die relevanten Daten zu hinterlegen und dann auf Anfrage Dritter zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sollen Kleinstgewerbetreibende bei der Bilanzerstellung ein vereinfachtes Gliederungsschema nutzen können, welches eine geringere Darstellungstiefe für den Jahresabschluss ermöglicht. Kleinstunternehmen können außerdem auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben, beispielsweise zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane, unter der Bilanz ausweisen.
Die Neuregelung soll für alle Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2012 enden (Abschlussstichtag).
Stand: 12. September 2012
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